Der Weg zum sorgenfreien Ruhestand
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Der Weg zum sorgenfreien Ruhestand

Kurz & bündig: Ein gut geplanter Ruhestand bedeutet Freiheit, Flexibilität und finanzielle Sicherheit. In der Schweiz stützt er sich auf das 3‑Säulen‑System: AHV (1. Säule), BVG/Pensionskasse (2. Säule) und Säule 3a. Mit kluger Planung lässt sich eine Frühpensionierung ab 58/60 realisieren und die Zeit bis zum AHV‑Bezug nahtlos überbrücken.

Inhaltsverzeichnis

  1. Das 3‑Säulen‑System im Überblick
  2. AHV – Flexibel beziehen, clever planen
  3. Die Lücke schliessen: Von letztem Lohn bis AHV
  4. Säule 3a – Steueroptimierung leicht gemacht
  5. BVG‑Einkäufe – Der steuerliche Hebel
  6. AHV‑Beitragspflicht nach Frühpensionierung
  7. Szenarien: Frühpensionierung mit 58 & 60
  8. Wichtige Regeln im Überblick (Tabelle)
  9. Fazit & Checkliste
  10. Quellen & weiterführende Links

Das 3‑Säulen‑System im Überblick

  • 1. Säule (AHV): Basisabsicherung und Referenzalter (aktuell 65).
  • 2. Säule (BVG/Pensionskasse): Erwerbsvorsorge; je nach Reglement Frühpensionierung ab 58/60 möglich.
  • 3. Säule (privat, Säule 3a): Freiwillige, steuerbegünstigte Vorsorge – ideal zur Überbrückung und Steueroptimierung.

AHV – Flexibel beziehen, clever planen

Mit der Reform AHV 21 ist der Bezug flexibler:

  • Vorbezug/Aufschub: Monatsschritte 63–70 möglich.
  • Teilrenten: 20–80 % der Rente beziehbar.
  • Vorbezugskosten: Pro Vorbezugsjahr ca. −6,8 % lebenslange Rentenkürzung.
  • Aufschubvorteil: Zuschläge bei späterem Bezug (z. B. ~+5,2 % pro Jahr, bis max. ~31,5 % bei 5 Jahren).

TiRKiO‑Tipp: Wenn finanziell machbar, Vorbezug vermeiden und gegebenenfalls aufschieben – die höhere, lebenslange Rente wirkt wie eine inflationsfeste „Anleihe“ auf Lebenszeit.

Mehr zur AHV


Die Lücke schliessen: Von letztem Lohn bis AHV

Zwischen Arbeitsende (z. B. 58/60) und AHV‑Start (z. B. 65) entsteht eine Finanzierungslücke. Effiziente Überbrückungsmöglichkeiten:

  • Pensionskasse (BVG): Viele PK erlauben Frühpensionierung ab 58/60. Häufig bestehen Überbrückungsrenten bis zum AHV‑Start. Reglement früh prüfen – Bedingungen variieren stark.
  • Säule 3a: Frühestens 5 Jahre vor Referenzalter verfügbar (z. B. ab 60 bei Referenzalter 65) – ideal für die Übergangsjahre.
  • Steuern: Auszahlungen staffeln, um Progression zu glätten (siehe 3a‑Strategie).

Details zu Pensionskassen


Säule 3a – Steueroptimierung leicht gemacht

  • Bezug: Frühestens 5 Jahre vor dem AHV‑Referenzalter.
  • Konten‑Splitting: Statt eines grossen 3a‑Kontos mehrere Konten führen (z. B. 5 Konten).
  • Jährlich auflösen: Pro Jahr nur 1 Konto auflösen, damit Kapitalleistungen nicht kumuliert besteuert werden.

Beispiel: 5 Konten à 40’000 CHF → über 5 Jahre jedes Jahr ein Konto beziehen → deutlich tiefere Kapitalleistungssteuer als bei Einmalbezug.

FAQ zur Säule 3a


BVG‑Einkäufe – Der steuerliche Hebel

Dreifachvorteil:

  1. Einkommenssteuer sparen: Einkauf steuerlich abzugsfähig (Grenzsteuersatz).
  2. Kapitalleistungssteuer optimieren: Späterer Bezug separat, meist tiefer besteuert.
  3. Vermögensaufbau: Vorsorgekapital wächst steuerbegünstigt.

Wichtig: Nach einem BVG‑Einkauf gilt eine 3‑Jahres‑Sperrfrist für Kapitalbezüge aus der 2. Säule (Art. 79b Abs. 3 BVG). Einkäufe mindestens 3 Jahre vor geplantem Kapitalbezug tätigen.

Details zu BVG‑Einkäufen


AHV‑Beitragspflicht nach Frühpensionierung

Die Beitragspflicht endet nicht automatisch mit der Frühpensionierung:

  • Grundsatz: Bis zum AHV‑Bezug (z. B. 65) sind Nicht‑Erwerbstätige beitragspflichtig, sofern Einkommen (z. B. Mieten, Dividenden) und/oder Vermögen über der Freigrenze liegen.
  • Freigrenze (Stand 2025): ca. 2’400 CHF/Jahr für Einzelpersonen – darunter entfällt die Pflicht.
  • Bemessung: Beiträge werden bei Nicht‑Erwerbstätigen anhand von Vermögen + 20× Ersatzeinkommen ermittelt; die Ausgleichskasse stellt dazu eine Vergleichsrechnung an.
  • Nach AHV‑Start: Keine Beiträge mehr, sofern kein Erwerbseinkommen mehr erzielt wird.

TiRKiO‑Tipp: Die Beitragspflicht von der Ausgleichskasse berechnen lassen. Gestaffelte PK‑/3a‑Auszahlungen helfen, Beiträge und Steuern zu minimieren.


Zwischen letztem Lohn und AHV‑Referenzalter: Beiträge, Minimalbeschäftigung & Säule 3a

Diese Punkte sind wichtig, um Beitragslücken zu vermeiden und Spielräume optimal zu nutzen:

1) Muss weiterhin in die AHV einbezahlt werden?

  • Ja, grundsätzlich: Ohne Erwerbseinkommen gilt man als nicht erwerbstätig und zahlt Beiträge gemäss Vermögen/Ersatzeinkommen. Die Kasse führt eine Vergleichsrechnung durch: Sind die AHV‑Beiträge aus Erwerb tiefer als jene als Nichterwerbstätige/r, wird die Differenz nacherhoben.
  • Minimalbeschäftigung: Ein kleines AHV‑pflichtiges Einkommen allein genügt nicht immer. Entscheidend ist, ob die daraus abgeführten Beiträge mindestens dem (allenfalls doppelten) Mindestbeitrag bzw. dem Beitrag gemäss Vermögen entsprechen. Sonst fällt eine Differenzzahlung an.

2) Verheiratet: Reicht es, wenn eine Person Beiträge leistet?

  • Befreiung möglich: Ist eine verheiratete Person erwerbstätig und entrichtet mindestens den doppelten Mindestbeitrag (Stand 2025: CHF 1’060/Jahr AHV/IV/EO), gilt die nichterwerbstätige Eheperson als beitragsbezahlt.
  • Wichtig: Diese Befreiung gilt nicht, wenn die erwerbstätige Person bereits das AHV‑Referenzalter erreicht hat. Zudem empfiehlt sich trotz möglicher Plafonierung (siehe unten) die Sicherstellung eigener voller Beitragsjahre (Relevanz bei Scheidung/Witwerrente etc.).

3) Plafonierung bei Ehepaaren – und warum trotzdem volle Beitragsjahre zählen

  • Die beiden Einzelrenten eines Ehepaars sind auf 150 % der Maximal‑Einzelrente plafoniert. Dennoch lohnt es sich, Beitragslücken bei beiden Personen zu vermeiden, weil:

    • die eigene Rente unabhängig von der/des Partner/in berechnet wird,
    • sich die Lebenssituation ändern kann (Tod, Scheidung, Umzug),
    • volle Jahre die Basis für maximale individuelle Ansprüche bilden.

4) Lohnt sich ein (Teil‑)Einkommen – auch selbständig – für Steuern & 3a?

  • Ja, oft sinnvoll: Schon ein AHV‑pflichtiges Erwerbseinkommen eröffnet den Zugang zur Säule 3a.
  • 3a‑Höchstabzüge (2025/26):

    • mit Pensionskasse: CHF 7’258/Jahr
    • ohne Pensionskasse (z. B. selbständig): 20 % des Nettoerwerbseinkommens, max. CHF 36’288/Jahr
  • Steuern: 3a‑Einzahlungen sind vom Einkommen abziehbar; zudem kann bei selbständiger Tätigkeit die AHV‑Beitragsbasis optimiert werden.
  • Praxis: Kleinere Mandate (freiberuflich oder Teilzeit) halten die Erwerbstätigeneigenschaft aufrecht, ermöglichen 3a‑Beiträge und reduzieren i. d. R. die Nich­terwerbstätigen‑Beiträge durch die Vergleichsrechnung.

5) Maximalrente sichern

  • Für die Maximal‑Einzelrente braucht es lückenlose Beitragsjahre sowie ein genügend hohes Durchschnittseinkommen (inkl. Erziehungs‑/Betreuungsgutschriften). Jedes fehlende Jahr führt zu einer proportionalen Kürzung.

Mini‑Checkliste

  • Beitragslücken prüfen (IK‑Auszug bestellen).
  • Ehepaare: Prüfen, ob der doppelte Mindestbeitrag via erwerbstätige Person gedeckt ist.
  • Teil‑/Selbständigkeit erwägen, um 3a‑Abzüge zu nutzen und die Erwerbstätigeneigenschaft zu erhalten.
  • Ausgleichskasse um provisorische Beitragsverfügung für Nichterwerbstätige bitten (Planungssicherheit).
  • Plafonierung bedenken, aber eigene volle Beitragsjahre sichern.

Szenarien: Frühpensionierung mit 58 & 60

Szenario A: Frühpensionierung mit 58

  • AHV: Frühestens ab 63 (für Frauen in Übergangsjahrgängen teils ab 62). Vorbezug = ~−6,8 %/Jahr dauerhaft.
  • Strategie: AHV erst ab 65 beziehen; 58–65 mit PK/3a/Ersparnissen überbrücken.

Phase 1 (58–60)

  • 3a: Noch gesperrt
  • Finanzierung: PK (Überbrückungsrente/Teilkapital), Ersparnisse, Kapitalerträge
  • AHV‑Beiträge: pflichtig, falls über Freigrenze

Phase 2 (60–65)

  • 3a: verfügbarjährlich 1 Konto auflösen
  • PK: Überbrückungsrenten/Kapitalauszahlungen
  • AHV‑Beiträge: weiterhin gemäss Vermögen/Einkünften

Budget‑Beispiel (Bedarf 80’000 CHF/Jahr)

  • PK‑Rente: 24’000 CHF
  • Dividenden/Mieten: 10’000 CHF
  • Restbedarf: 80’000 − 34’000 = 46’000 CHF/Jahr

Lösung

  • 58–60: 92’000 CHF (2 × 46’000) aus Ersparnissen/PK‑Kapital
  • 60–65: 5× 3a‑Konten à 40’000 CHF → jährlich 1 Konto

Steuer‑Check: BVG‑Einkäufe mindestens 3 Jahre vor erstem Kapitalbezug planen.


Szenario B: Frühpensionierung mit 60

  • 3a verfügbar → Überbrückung einfacher, Lücke bis 65 kürzer.
  • Strategie: PK‑Reglement prüfen (Überbrückungsrente/Renten‑ vs. Kapitalbezug), mehrere 3a‑Konten führen, AHV ab 65 starten.

Budget‑Beispiel (Bedarf 80’000 CHF/Jahr)

  • PK‑Rente: 30’000 CHF
  • Div./Mieten: 10’000 CHF
  • Restbedarf: 80’000 − 40’000 = 40’000 CHF/Jahr
  • Lösung: 5× 3a‑Konten à 40’000 CHF → jährlich 1 Konto
  • AHV‑Beiträge: gemäss Vermögen/Einkünften (z. B. 3a‑Auszahlungen, Dividenden)

Wichtige Regeln im Überblick (Tabelle)

Thema Kerninformation
Pensionskasse Frühpensionierung ab 58 (reglementsabhängig)
AHV Vorbezug ab 63, Kürzung ~6,8 %/Jahr
Säule 3a Bezug ab 5 Jahre vor Referenzalter; Einzahlung nur mit AHV‑pflichtigem Einkommen
BVG‑Einkäufe 3‑Jahres‑Sperrfrist vor Kapitalbezug
Steuern Kapitalbezüge im selben Jahr kumuliert besteuert
AHV‑Beiträge Pflicht bei Einkommen/Vermögen > ~2’400 CHF/Jahr
Ehepaare Plafonierung: Summe der beiden Altersrenten max. 150 % der Maximal‑Einzelrente
Ehepartner‑Beitrag Nichterwerbstätige gelten als beitragsbezahlt, wenn die erwerbstätige Person mind. doppelten Mindestbeitrag (2025: CHF 1’060) entrichtet

Hinweis: Steuersätze/Regeln variieren kantonal und je nach PK‑Reglement. Individuelle Situation prüfen.


Fazit & Checkliste

Eine erfolgreiche Frühpensionierung ist kein Zufall, sondern Planung:

7‑Punkte‑Checkliste

  1. Pensionskassen‑Reglement lesen (Frühpension, Überbrückungsrente, Umwandlungssatz).
  2. BVG‑Einkäufe rechtzeitig (≥ 3 Jahre) vor geplantem Kapitalbezug.
  3. Säule 3a splitten (mehrere Konten) und gestaffelt beziehen.
  4. AHV‑Start optimieren (Vorbezug vermeiden, ggf. aufschieben).
  5. AHV‑Beitragspflicht bei Frühpension klären (Ausgleichskasse).
  6. Steuerprogression planen (Kapitalleistungen zeitlich strecken).
  7. Liquiditätsplan 58/60–65 erstellen (Budget, Cash‑Puffer, Ertragserwartungen).

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel ist keine Steuer‑, Vorsorge‑ oder Rechtsberatung. Die persönliche Situation sollte durch Fachpersonen geprüft werden.


  • AHV 21 Reform & Rentenbezug – Offizielle Informationen (z. B. ahv-iv.ch / ch.ch)
  • Pensionskassen‑Reglemente – Dokumente der eigenen PK (Arbeitgeber/Vorsorgeeinrichtung)
  • FAQ Säule 3a – Bank/Vermögensverwalter & kantonale Steuerämter
  • BVG‑Einkäufe / Art. 79b Abs. 3 BVG – Gesetzestext & PK‑Merkblätter
  • Kapitalauszahlungssteuer‑Rechner – Kantonale Steuerrechner (Wohnsitzkanton)
  • AHV‑Beitragspflicht (Nichterwerbstätige) – Merkblätter der Ausgleichskassen